Gastbeitrag EXIS|TENZ von Robert Koch
Veröffentlichung 09/25
„Du sollst Krisenfrüherkennung betreiben, kannst es aber nicht!“
Spätestens mit dem Inkrafttreten des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) am 1.1.2021 wurden aus mutmaßlich wohlwollenden Überlegungen heraus die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungs- und Managementsystem einzurichten und dauerhaft zu führen. Das Ziel dieser Regelung ist es, Geschäftsleiter in die Lage zu versetzen, drohende Risiken und deren Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung frühzeitig erkennen und diese, noch bevor sie sich realisieren oder gar existenzbedrohend werden, bewältigen zu können.
So weit, so gut! Und so sinnvoll diese Verpflichtung nicht nur im Gläubigerinteresse, sondern vor allen Dingen im Interesse der betroffenen Unternehmen selbst und deren Gesellschaftern und sonstigen Stakeholdern auch sein mag, sie geht an der Realität und den Umständen der großen Masse der betroffenen Kleinst- und kleinen Unternehmen, welche über 90 % aller haftungsbeschränkten Unternehmen stellen und nach der Erfahrung des Autors teilweise mit der laufenden Buchhaltung schon überfordert sind, vollkommen vorbei. Die große Masse der betroffenen Geschäftsleiter hat weder Kenntnis von der entsprechenden Pflicht, noch ausreichend Zeit und Fähigkeiten für eine Umsetzung und auch nicht genügend Kapital für eine entsprechende Beratung durch externe Dritte.
Der Autor hat daher zu der gegenständlichen Thematik im Vorfeld seines Vortrags über Krisenfrüherkennungs- und Managementsysteme für Kleinst- und kleine Unternehmen beim 4. Ostbayerischen Insolvenzrechtstag am 9. Mai 2025¹ mit 182 bayerischen Kammern und Industrieverbänden Kontakt aufgenommen und dabei folgende Fragen gestellt:
Auf das Mailing erfolgten zwölf Rückmeldungen, welchen sich das Folgende entnehmen lässt:
Die restlichen Rückläufer waren allgemein gehalten oder konkrete Aussagen, dass zu diesen Fragestellungen keine Unterstützung der Mitglieder erfolgt.
Von dieser Seite ist also nicht wirklich mit großer Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten zu Krisenfrüherkennung- und Management zu rechnen. Aber sogar ein umtriebiger Unternehmer, der sich selbst über seine Pflichten und Möglichkeiten informieren möchte, findet nur schwer verwertbare Informationen und wer glaubt, dass der Staat hier hilft (wie groß angekündigt), hat sich schon länger nicht mehr mit dem Gesetzestext beschäftigt:
§ 101 StaRUG / Informationen zu Frühwarnsystemen
Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angeblich unter der Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.
Folgt man der auf der BMJV-Seite angegebenen Adresse erscheint:
FORBIDDEN
YOU DON’T HAVE PERMISSION
TO ACCESS THIS RESOURCE.
Das soll aber nur am Rande als Fun-Fact erwähnt sein. Wer die Informationen wirklich sucht, wird hier fündig werden: https://www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/schulden_insolvenz/fruehwarnsysteme/fruehwarnsysteme.html.
Aber selbst hier findet sich keine Unterstützung, die über Allgemeinplätze hinausgehen würde und das ist für die Masse der betroffenen Geschäftsleiter einfach zu wenig.
Begrifflichkeiten wie Risikokultur, Risikoidentifikation- und bewertung, Risikosteuerung- und kommunikation, etc. pp. sind meines Erachtens den Geschäftsleitern von Kleinst- und Kleinunternehmen üblicherweise unbekannt und auch nicht kurzfristig vermittelbar.
Nach meiner Erfahrung kann überwiegend ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsleitung von Kleinst- und Kleinunternehmen fachlich ausreichend qualifiziert ist oder qualifiziert werden kann. Auch ist nicht nur die Implementierung eines solchen Systems zeitlich sehr herausfordernd, sondern auch die dauerhaft notwendige Beobachtung der relevanten Bereiche, etc., erfordert einen großen zeitlichen Einsatz, der von der mit dem Tagesgeschäft üblicherweise mehr als beschäftigten Geschäftsleitung nicht erbracht werden kann. Externe Dienstleister oder Stabsstellen können sich Unternehmen in dieser Größenordnung aber ebenfalls üblicherweise nicht leisten, so dass der aus § 1 StaRUG resultierenden Pflicht zur Einrichtung und Führung eines Krisenfrüherkennungs- und Managementsystems von der Masse der davon betroffenen Unternehmen nicht entsprochen werden kann. Losgelöst davon ist diese Pflicht den meisten Geschäftsleitern noch nicht einmal bekannt.
Hilfe könnte den betroffenen Geschäftsleitern z. B. durch vordefinierte branchenspezifische Systeme, welche nur noch betriebsspezifisch anzupassen sind, zuteilwerden, aber solche scheint es zumindest derzeit noch nicht zu geben. Ich arbeite aktuell zusammen mit einem sehr erfahrenen Logistiker an einem branchenspezifischen Krisenfrüherkennungs- und Managementsystems für den Bereich der „Kontraktlogistik”.
Auch müssten die Geschäftsleiter auf mehr Ebenen viel deutlicher auf ihre Pflichten hingewiesen und ihnen auch Umsetzungsunterstützung angeboten werden. Hier sehr ich insbesondere die Kammern und Industrieverbände in der Pflicht. Aber selbst schon kleine Hinweise, wie z. B. auf die mögliche Nutzung von ChatGPT (kostenfreie Version), könnten hilfreich sein. Mit einem vernünftigen Prompt kommen da durchaus passable Vorschläge.
Gastbeitrag EXIS|TENZ von Robert Koch
Veröffentlichung 09/25
„Du sollst Krisenfrüherkennung betreiben, kannst es aber nicht!“
¹ https://cro-restructuring.de/wp-content/uploads/2025/07/CRO-Vortragsskript-2025-05-07.pdf
©Autor Robert Koch – zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater und Inhaber der CRO – Corona Restructuring Office UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (Nürnberg).