Sofern alle acht Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Ermessensspielraum des zuständigen Insolvenzrichters so weit eingeschränkt, dass eine Sanierung in Eigenverwaltung bewilligt werden muss. Im Falle, dass die Voraussetzungen 1 sowie 5 bis 8 nicht hinreichend erfüllt sind, ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung immer noch möglich, wenn ein einstimmiger Beschluss des Gläubigerausschusses vorliegt.
Darüber hinaus kann der zuständige Richter – auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen – die Insolvenz in Eigenverwaltung anordnen. Dabei muss jedoch davon auszugehen sein, dass die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausgerichtet wird.
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