Sanierung in
Eigenverwaltung

Die zum 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen an der Insolvenzordnung (InsO) erschweren Unternehmen den Zugang zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Damit Sie dennoch bestmöglich für dieses Vorhaben gerüstet sind, beraten und unterstützen wir Sie gerne umfassend und helfen bei der Erstellung eines Insolvenzplans.

Eine besondere Art des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist das Schutzschirmverfahren.

Während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung führen Sie als Geschäftsleiter unter der Aufsicht eines vom Gericht zu bestellenden Sachwalters den operativen Betrieb selbst weiter.

Schaffung von benötigter Liquidität

Unternehmen, die nicht mehr über ausreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen verfügen, bietet das ESUG (Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung) im Eröffnungsverfahren liquiditätsschöpfende Maßnahmen und Regelungen an, wie z. B. bei der Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes. Hier übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bis zu drei Monate den Personalaufwand des Schuldnerunternehmens. Zudem dürfen Altverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Sofern Steuern und Sozialabgaben geleistet werden, können diese nach der Eröffnung des Verfahrens anfechtbar sein und zurückerstattet werden.

Darüber hinaus bietet eine Sanierung in Eigenverwaltung die Möglichkeit, sich von nicht mehr benötigten Verträgen zeitnah und kostengünstig zu lösen. So ist diese Sanierungsmöglichkeit vor allem für Unternehmen geeignet, die ihre Filialen reduzieren müssen.

Ihr starker Partner bei der Sanierung in Eigenverwaltung

Für einen reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beraten und unterstützen wir Sie bei der Schaffung der benötigten Zugangsvoraussetzungen und helfen bei der Aufstellung eines Insolvenzplans.

Gerne werden wir für Ihr Unternehmen auch als CRO (Sanierungsgeschäftsführer oder Generalbevollmächtigter) tätig.

Zugangsvoraussetzungen zum Eigenverwaltungsverfahren

Für die erfolgreiche Genehmigung einer Eigenverwaltung müssen, neben dem eigentlichen Insolvenzantrag, weitere Unterlagen eingereicht werden:

Ein Finanzplan für die kommenden sechs Monate, der aufzeigt, dass die Liquidität zur Finanzierung der Betriebsfortführung sowie für die Begleichung der Verfahrenskosten sichergestellt ist.

Eine ausgearbeitete Konzeption zur Insolvenzbewältigung, die Art, Ausmaß, Ursachen der Krise sowie Ziele der Eigenverwaltung einschließlich der Maßnahmen detailliert darstellt.

Einen Bericht über den aktuellen Verhandlungsstand mit den einzelnen Stakeholdern wie z. B. den Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten.

Eine Ausführung, dass die Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sichergestellt ist. Diese Sicherstellung kann bspw. durch einen Generalbevollmächtigten, CRO oder externen Insolvenzexperten erfolgen.

Einen Kostenvergleich zum Regelverfahren, der aufzeigt, dass die Kosten der Eigenverwaltung nicht wesentlich höher sind als die der Regelinsolvenz.

Eine Offenlegung über den Verzug gegenüber Arbeitnehmern, Pensionsbeziehern, Fiskus, Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten. Grundsätzlich dürfen hier keine erheblichen Rückstände vorliegen.

Nachweise darüber, dass keine Vorinsolvenz oder Stabilisierungsanordnung innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Insolvenz in Eigenverwaltung vorliegt.

Eine Erfüllung der Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre nach §§ 325 ff. HGB.

Sofern alle acht Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Ermessensspielraum des zuständigen Insolvenzrichters so weit eingeschränkt, dass eine Sanierung in Eigenverwaltung bewilligt werden muss. Im Falle, dass die Voraussetzungen 1 sowie 5 bis 8 nicht hinreichend erfüllt sind, ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung immer noch möglich, wenn ein einstimmiger Beschluss des Gläubigerausschusses vorliegt.

Darüber hinaus kann der zuständige Richter – auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen – die Insolvenz in Eigenverwaltung anordnen. Dabei muss jedoch davon auszugehen sein, dass die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausgerichtet wird.

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Sanierung über Insolvenzplan

Ein Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine von den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung abweichende Verfahrensabwicklung, dies insbesondere zum Erhalt des Unternehmens (§ 1 InsO). Auf der Grundlage der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen flexibel und wirtschaftlich effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens im Rahmen der allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften regeln.

Die Abwicklung eines Eigenverwaltungsverfahrens über einen Insolvenzplan bietet sich meist an.