Gerichtliche Sanierung
ohne Insolvenzverfahren
Seit dem 01. Januar 2021 besteht für Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer diskreten, aber trotzdem gerichtlich bestätigbaren, Sanierung ohne Insolvenzverfahren. Als erfahrene Restrukturierungs- und Sanierungsberater unterstützen wir Sie umfassend bei der Unternehmenssanierung.
Das zum 01.01.2021 in Kraft getretene StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) bietet Unternehmen, denen eine Zahlungsunfähigkeit lediglich droht, eine vielfältige und vor allen Dingen, auch diskrete Möglichkeit der Unternehmenssanierung. Dabei darf die Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung i. S. von § I5a Abs. 1 bis 3 InsO und § 42 Abs. 2 BGB noch nicht eingetreten sein; allerdings soll keine Überschuldung vorliegen, sofern das Unternehmen mit Aussicht auf Erfolg eine Sanierung nach dem StaRUG betreibt.
Das StaRUG kann
folgende Auswirkungen haben:
- Die Unternehmenssanierung erfolgt gerichtlich bestätigt, aber ohne Insolvenzantrag.
- Der Geschäftsleiter zeigt das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Amtsgericht an.
- Das Gericht kann auf Antrag des Unternehmens einen Sanierungsmoderator einsetzen, der sich vorab um einen konsensualen Vergleich mit den Gläubigern bemüht.
- Das Gericht kann dem Unternehmen einen Restrukturierungsbeauftragen zur Seite stellen.
- Der Geschäftsleiter legt den Gläubigern einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung vor.
- Es erfolgt keine öffentliche Bekanntmachung des Sanierungsverfahrens. Auf Wunsch erhalten lediglich die von den Sanierungsmaßnahmen direkt betroffenen Personen Kenntnis davon.
So unterstützen wir Sie
Sanierungsmoderation (§§ 94 bis 100 StaRUG)
Es handelt sich um ein dem Restrukturierungsrahmen vorgelagertes konsensuales Verfahren.
Restrukturierungsplan (§§ 2 bis 12 StaRUG)
Was Sie zum Restrukturierungsverfahren wissen müssen
In einem Restrukturierungsplan wird festgelegt, welche Maßnahmen für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig sind. Hierbei werden finanzwirtschaftliche und ggf. auch leistungswirtschaftliche Maßnahmen definiert und mithilfe eines entsprechenden Zahlenwerks plausibilisiert. Während des gesamten Verfahrens führen Sie den Betrieb selbst weiter.
Ihre Gläubiger, die im Rahmen einer Restrukturierung Zugeständnisse machen sollen, werden als sogenannte Planbetroffene in Gruppen eingeteilt. Die Gruppierung erfolgt nach sachgerechten Kriterien. Anschließend stimmt jede einzelne Gruppe separat über den Restrukturierungsplan ab. Der Plan gilt als angenommen, sofern in jeder Gruppe mindestens 75% der Gläubiger den Planinhalten zustimmen.
In Ausnahmefällen können auch einzelne Gläubiger oder Gruppen insgesamt überstimmt werden. Durch diese Möglichkeit ist der Restrukturierungsplan auch ein gutes Mittel zur Durchsetzung einer Restrukturierung gegenüber obstruierenden Gläubigern.
Ihr starker Partner bei der Sanierung ohne Insolvenzverfahren
Damit Sie von einem reibungslosen Ablauf bei Ihrer Unternehmenssanierung profitieren, beraten wir Sie gerne zu den einzelnen Sanierungsmaßnahmen, moderieren den Sanierungsprozess und entwickeln mit Ihnen einen schlüssigen und erfolgversprechenden Restrukturierungsplan.