Durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sind Unternehmen seit dem 01. Januar 2021 verpflichtet ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten, um in der Lage zu sein, bei einer drohenden Unternehmenskrise rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten und Aufsichtsorgane informieren zu können.
Der Umfang der Überwachungspflicht hängt von der Größe, Branche und Rechtsform des Unternehmens ab. Grundsätzlich muss der Betrachtungszeitraum 24 Monate umfassen. Bei sich abzeichnenden Fehlentwicklungen steigen die Anforderungen.
Kann im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses kein geeignetes Krisenfrüherkennungssystem festgestellt werden, so ist dies ein Gesetzesverstoß, der eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers auslöst.
Sofern eine insolvenzrechtlich geprägte Überschuldungsprüfung durchgeführt werden muss, z. B. weil sich im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses eine buchmäßige Überschuldung ergeben hat, was regelmäßig Anlass für weitere Prüfungen ist, unterstützen wir Sie hierbei gerne mit der Aufstellung einer Fortbestehensprognose.
