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Der falsche „Bilanzeid“ bzw. die unrichtige Versicherung gemäß § 331a HGB

Der Fall „Wirecard“ hat den Gesetzgeber dazu bewogen, mit dem FISG (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) neue gesetzliche Regelungen zu schaffen, welche sich insbesondere mit dem Risikomanagement von Unternehmen und deren Stärkung befassen. Hierdurch werden die sich aus § 1 StaRUG ergebenden Pflichten der Geschäftsleiter konkretisiert und erweitert. Unternehmer müssen in der Lage sein, bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkennen und diesen gegensteuern zu können.

Von den meisten Unternehmern unbemerkt wurden durch das FISG aber u.a. auch diverse Bilanzstrafrechtsvorschriften geändert, bzw. neu eingefügt. Der falsche „Bilanzeid“, also die unrichtige Versicherung der gesetzlichen Vertreter eines Kapitalmarktunternehmens, dass der (Konzern-)Abschluss und der (Konzern-)Lagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermitteln, wurde zu einem eigenen Straftatbestand. Der Strafrahmen hierfür wurde von drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Eine Strafschärfung von drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe gilt auch für den Abschlussprüfer, wenn dieser einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erteilt. Um eine ausreichend abschreckende Ahndung zu ermöglichen, wurde sogar leichtfertiges Verhalten unter Strafe gestellt.

Jeder Unternehmer sollte daher schon aus Eigeninteresse eine sehr aktuelle und inhaltlich richtige Buchhaltung führen und sich darüber hinaus auch planerische Gedanken über die Zukunft seines Unternehmens sowie die Abwehr von bestandsgefährdenden Gefahren machen, diese entsprechend dokumentieren und dauerhaft ein- und fortführen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.