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Unternehmenskrise – kurze Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen!

Geschäftsleiter müssen in der Krise des von ihnen vertretenen Unternehmens generell zügig handeln. Dies betrifft u. a. auch die Aufstellung des Jahresabschlusses. In vielen Fällen erfolgt die Aufstellung des Abschlusses bei kleinen Kapitalgesellschaften unter Nutzung der gemäß § 264 Abs. 1 HGB außerhalb einer Krise zulässigen Frist von sechs Monaten und schon einmal auch darüber hinaus. Dies könnte in der Unternehmenskrise allerdings zu einer großen Haftungsfalle für Geschäftsleiter und deren Steuerberater werden.

Grundnorm hinsichtlich der Frist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses ist § 243 Abs. 3 HGB. Gemäß dieser Regelung ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, welche in einer Krise deutlich kürzer als außerhalb einer Krise ist. Der Geschäftsleiter muss sich möglichst schnell einen Überblick über die Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätslage verschaffen – dies auch, um eine bestehende Planung kurzfristig an die tatsächliche Entwicklung anzupassen.

Gemäß einer bereits im Jahre 1956 im Sinne des Gläubigerschutzes getroffenen und noch immer relevanten Entscheidung des BGH sind Jahresabschlüsse in der Krise eines Unternehmens innerhalb eines Zeitraums von etwa 8 bis 10 Wochen nach dem Jahreswechsel aufzustellen. Bei Missachtung dieser Frist läuft der Geschäftsleiter Gefahr, sich wegen Bankrotts nach § 283 StGB strafbar zu machen. Auch der den Jahresabschluss aufstellende Steuerberater könnte sich unter Umständen straf- und zivilrechtlich haftbar machen.

Es ist auf alle Fälle anzuraten, einen Jahresabschluss generell kurzfristig aufzustellen, damit man selbst weiß, wo man steht. Versäumt man dies und es kommt im Anschluss zu einer Insolvenz des vertretenen Unternehmens und zu einer Verurteilung des Geschäftsleiters wegen Bankrotts, kann dies auch zu dessen Privatinsolvenz ohne Aussicht auf Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) führen. Die zügige und rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses dient daher u. a. auch dem Eigenschutz des Geschäftsleiters.