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Augen zu und durch! Wirklich?

Augen zu und durch! Auf diese fatalistische und häufig unbewusst geäußerte Ansicht von Geschäftsleitern treffe ich in der Krisenberatung immer wieder. Und auch wenn mit dieser Aussage durchaus eine gehörige Portion Mut und Selbstvertrauen verbunden ist, zeugt sie doch von mangelnder Unternehmensplanung und fehlendem Krisenmanagement, da eine Unternehmenskrise in den seltensten Fällen „über Nacht“ eintritt und es daher eigentlich kein Bedürfnis für eine „Augen-zu-und-durch-Aktion“ geben dürfte.

Solange keine „gelbe“ Gerichtspost (Mahnbescheide, Zustellungen in Zivilsachen, etc.) bei den Unternehmen eintrifft und sich auch Leistungsträger nicht von ihm abwenden, sollte in einer Krise noch die Möglichkeit zur Herbeiführung einer konsensualen Verständigung mit den Unternehmensgläubigern bestehen. Hierzu muß der betroffene Unternehmer natürlich Kenntnis von den krisenauslösenden Umständen haben und diesen rechtzeitig entgegensteuern. Häufig kann nur dann ein Entgegenkommen der Gläubiger erwartet werden.

Welche Maßnahmen in einer Krise zu deren Bewältigung ergriffen werden können, ist so vielfältig, wie es Krisenursachen gibt. Eine freie Verständigung mit den Gläubigern ist immer möglich, seit dem Inkrafttreten des StaRUG kann diese über einen gerichtlich zu bestellenden Sanierungsmoderator unterstützt und vom Gericht protokolliert werden. Alternativ könnte dem Unternehmen ggf. auch frische Liquidität zugeführt werden. Die geplanten Maßnahmen sollten in einem Sanierungskonzept zusammengefaßt werden.

Losgelöst davon, welche Krisenbewältigungsmaßnahmen im Einzelfall angezeigt bzw. möglich sind, ist es immer Aufgabe des Geschäftsleiters, die Entwicklung des von ihm vertretenen Unternehmens im Auge zu behalten und Maßnahmen zu dessen dauerhaftem Erfolg zu ergreifen. Und insoweit ist es auch immer Sache des Geschäftsleiters, rechtzeitig auf Krisen zu reagieren. Dieser Verantwortung kann er nur gerecht werden, wenn ein funktionierendes Krisenfrüherkennungssystem eingerichtet und aufrechterhalten wurde.

Es hat sich gezeigt, dass Gläubiger immer kompromissloser werden, je länger die Krise vor ihnen verheimlicht und mit der Einleitung von Krisenbewältigungsmaßnahmen gewartet wird. Darüber hinaus setzen des StaRUG und die InsO den konsensualen Krisenbewältigungsmaßnahmen deutliche zivil- und strafrechtliche Grenzen, sie bieten zusätzlich aber auch die Möglichkeit zur gerichtlich überwachten Unternehmenssanierung. In einem späten Krisenstadium gibt es häufig keinen anderen Weg mehr.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems sowie notwendigen betriebswirtschaftlichen Krisenbewältigungsmaßnahmen.